Dauerrechnungen im Kontext der E-Rechnung
Diese Seite beschreibt die Behandlung von Dauerrechnungen im Zusammenhang mit der gesetzlichen Verpflichtung zur E-Rechnung. Sie bezieht sich ausschließlich auf Dauerrechnungen im umsatzsteuerlichen Sinne.
Abo-Rechnungen sind hiervon ausdrücklich ausgenommen. Abo-Rechnungen stellen in desk4 einen eigenen Funktionsbereich dar, in dem monatlich eigenständige Rechnungen erzeugt werden. Sie sind nicht Bestandteil dieser Regelung und werden an dieser Stelle nicht behandelt.
Verträge als Rechnung
Verträge können weiterhin als Rechnung anerkannt werden, sofern sie alle Pflichtangaben gemäß § 14 Absatz 4 UStG enthalten. Dazu gehören unter anderem:
Name und Anschrift von Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger
Leistungsbeschreibung
Leistungszeitraum
Entgelt und Umsatzsteuer
Ausstellungsdatum
Erfüllt ein Vertrag diese Anforderungen, kann er als Dauerrechnung gelten.
E-Rechnung bei Dauerrechnungen
Besteht bei einem Dauerschuldverhältnis (z. B. Miet- oder Wartungsvertrag) die Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung, ist keine monatliche oder wiederkehrende Rechnung erforderlich.
Es ist ausreichend, für den ersten Teilleistungszeitraum eine E-Rechnung zu erstellen. Dabei bestehen zwei zulässige Varianten:
Der zugrunde liegende Vertrag wird der E-Rechnung als Anhang beigefügt
Oder aus dem sonstigen Rechnungsinhalt geht eindeutig hervor, dass es sich um eine Dauerrechnung handelt
Eine zusätzliche Erstellung von Einzelrechnungen für jeden Leistungszeitraum ist in diesem Fall nicht notwendig.
Änderungen an Dauerrechnungen
Eine neue oder angepasste E-Rechnung ist erst dann erforderlich, wenn sich umsatzsteuerlich relevante Pflichtangaben ändern. Dies kann beispielsweise der Fall sein bei:
einer Änderung des Entgelts (z. B. Mieterhöhung)
einer Änderung des Leistungsumfangs
einer Änderung des anzuwendenden Steuersatzes
Solange sich diese Angaben nicht ändern, behält die ursprünglich ausgestellte E-Rechnung ihre Gültigkeit.
Übergangsregelungen
Für Dauerrechnungen, die vor dem 1. Januar 2027 als sonstige Rechnung (z. B. PDF oder Papierrechnung) ausgestellt wurden, besteht keine Verpflichtung zur nachträglichen Erstellung einer E-Rechnung, sofern sich die Rechnungsangaben nicht ändern.
Gleiches gilt für Rechnungen über Dauerschuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2025 ausgestellt wurden.
Last updated