# Dauerrechnungen im Kontext der E-Rechnung

Diese Seite beschreibt die Behandlung von **Dauerrechnungen** im Zusammenhang mit der gesetzlichen Verpflichtung zur E-Rechnung. Sie bezieht sich ausschließlich auf Dauerrechnungen im umsatzsteuerlichen Sinne.

**Abo-Rechnungen sind hiervon ausdrücklich ausgenommen.**\
Abo-Rechnungen stellen in **desk4** einen eigenen Funktionsbereich dar, in dem monatlich eigenständige Rechnungen erzeugt werden. Sie sind nicht Bestandteil dieser Regelung und werden an dieser Stelle nicht behandelt.

## Verträge als Rechnung

Verträge können weiterhin als Rechnung anerkannt werden, sofern sie alle Pflichtangaben gemäß § 14 Absatz 4 UStG enthalten. Dazu gehören unter anderem:

* Name und Anschrift von Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger
* Leistungsbeschreibung
* Leistungszeitraum
* Entgelt und Umsatzsteuer
* Ausstellungsdatum

Erfüllt ein Vertrag diese Anforderungen, kann er als Dauerrechnung gelten.

## E-Rechnung bei Dauerrechnungen

Besteht bei einem Dauerschuldverhältnis (z. B. Miet- oder Wartungsvertrag) die Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung, ist keine monatliche oder wiederkehrende Rechnung erforderlich.

Es ist ausreichend, **für den ersten Teilleistungszeitraum** eine E-Rechnung zu erstellen. Dabei bestehen zwei zulässige Varianten:

* Der zugrunde liegende Vertrag wird der E-Rechnung als Anhang beigefügt
* Oder aus dem sonstigen Rechnungsinhalt geht eindeutig hervor, dass es sich um eine Dauerrechnung handelt

Eine zusätzliche Erstellung von Einzelrechnungen für jeden Leistungszeitraum ist in diesem Fall nicht notwendig.

## Änderungen an Dauerrechnungen

Eine neue oder angepasste E-Rechnung ist erst dann erforderlich, wenn sich **umsatzsteuerlich relevante Pflichtangaben** ändern. Dies kann beispielsweise der Fall sein bei:

* einer Änderung des Entgelts (z. B. Mieterhöhung)
* einer Änderung des Leistungsumfangs
* einer Änderung des anzuwendenden Steuersatzes

Solange sich diese Angaben nicht ändern, behält die ursprünglich ausgestellte E-Rechnung ihre Gültigkeit.

### Übergangsregelungen

Für Dauerrechnungen, die **vor dem 1. Januar 2027** als sonstige Rechnung (z. B. PDF oder Papierrechnung) ausgestellt wurden, besteht keine Verpflichtung zur nachträglichen Erstellung einer E-Rechnung, sofern sich die Rechnungsangaben nicht ändern.

Gleiches gilt für Rechnungen über Dauerschuldverhältnisse, die **vor dem 1. Januar 2025** ausgestellt wurden.


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